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Patrik Merz
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Auf einem Supermarktparkplatz erstreckt sich die Pflicht zu Streuen im Regelfall nicht auf den Bereich zwischen den abgestellten Fahrzeugen. Es reicht aus, den Weg von den Autos weg und zu ihnen hin schnee- und eisfrei zu halten.
Hintergrund: Kundin rutscht beim Aussteigen aus und stürzt.
Eine Kundin verlangt vom Betreiber eines Lebensmittelmarktes und dem von diesem beauftragten Winterdienstunternehmen nach einem Sturz Schadensersatz.
Die Kundin hatte ihr Fahrzeug an einem frostigen Dezembermorgen gegen 8:15 Uhr auf einer markierten Stellfläche auf dem Parkplatz des Marktes abgestellt. Der Parkplatz wird nicht nur von den Kunden, sondern ebenfalls von Anwohnern genutzt, die ihre Fahrzeuge über Nacht abstellen.
Die Kundin rutschte auf einer Eisfläche zwischen den Fahrzeugen auf einer Eisfläche aus, die sich über Nacht gebildet hatte, stürzte und zog sich Verletzungen zu. An der Unfallstelle war nicht gestreut.
Die Kundin war der Meinung, der Supermarktbetreiber und der Winterdienst sind hier ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und seien zum Schadensersatz verpflichtet.
Entscheidung: Keine Streupflicht zwischen Autos
Die Klage auf Schadensersatz hat keinen Erfolg. Laut Gericht liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Im Bereich zwischen den Fahrzeugen hat keine Streupflicht bestanden.
Grundvoraussetzung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten sind entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
Allerdings besteht selbst bei allgemeiner Glättebildung keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht soll nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient und was dem Pflichtigen zumutbar ist. Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel lässt sich nicht aufstellen.
Geringere Sturzgefahr zwischen den Fahrzeugen
Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer allgemeinen Glättebildung ausgeht, bestand im Bereich der markierten Stellflächen keine Streupflicht.
Im Bereich markierter Stellflächen geht von einer Glättebildung regelmäßig eine eher geringe Gefahr aus, weil die Fahrzeuginsassen diesen Bereich nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssen und sich am Fahrzeug festhalten können. Daher besteht grundsätzlich nicht die Pflicht, einen Parkplatz so streuen, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann.
Das gilt auch für einen öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz. Es reicht aus, den Kunden zu ermöglichen, ihr Fahrzeug ohne Beeinträchtigung von einer Glättebildung zu be- und entladen und eine Möglichkeit zu schaffen, den Platz gefahrlos zu verlassen beziehungsweise die Fahrzeuge gefahrlos zu erreichen.
In den Morgenstunden ist kein komplettes Streuen erforderlich
Es war auch nicht erforderlich, den Bereich der markierten Stellflächen vor der Öffnung des Marktes einmalig zu streuen. Ob für Kundenparkplätze eine solche Pflicht besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da hier auch Anwohner ihre Fahrzeuge über Nacht abgestellt haben, war nicht gewährleistet, dass der Parkplatz morgens frei war und die Stellflächen mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
Den Parkplatz nachts zu sperren und verbliebene Fahrzeuge abzuschleppen, um den Parkplatz morgens maschinell streuen zu können, war ebenfalls nicht notwendig. Dies würde den Umfang der Verkehrssicherungspflicht überdehnen.
Mit glatten Stellen ist zu rechnen
Im Belag eines Parkplatzes ist mit Vertiefungen und der Bildung von Glättestellen bei Feuchtigkeit und Kälte zu rechnen. Auch sind eingeschränkte Lichtverhältnisse zwischen parkenden Autos in den Morgenstunden der Dezembertage nicht außergewöhnlich. Weshalb auch ihr anführen von schlechten Lichtverhältnissen, welche das Ausrutschen begünstigten, kein Grund zur Streupflicht.
Fußgänger müssen im Winter besonders vorsichtig sein
Im Übrigen enthebt die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen.
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