Zwi­schen den Autos muss nicht gestreut werden

Auf einem Super­markt­park­platz erstreckt sich die Pflicht zu Streu­en im Regel­fall nicht auf den Bereich zwi­schen den abge­stell­ten Fahr­zeu­gen. Es reicht aus, den Weg von den Autos weg und zu ihnen hin schnee- und eis­frei zu hal­ten.
 
Hin­ter­grund: Kun­din rutscht beim Aus­stei­gen aus und stürzt.
 
Eine Kun­din ver­langt vom Betrei­ber eines Lebens­mit­tel­mark­tes und dem von die­sem beauf­trag­ten Win­ter­dienst­un­ter­neh­men nach einem Sturz Scha­dens­er­satz.
Die Kun­din hat­te ihr Fahr­zeug an einem fros­ti­gen Dezem­ber­mor­gen gegen 8:15 Uhr auf einer mar­kier­ten Stell­flä­che auf dem Park­platz des Mark­tes abge­stellt. Der Park­platz wird nicht nur von den Kun­den, son­dern eben­falls von Anwoh­nern genutzt, die ihre Fahr­zeu­ge über Nacht abstellen.

Die Kun­din rutsch­te auf einer Eis­flä­che zwi­schen den Fahr­zeu­gen auf einer Eis­flä­che aus, die sich über Nacht gebil­det hat­te, stürz­te und zog sich Ver­let­zun­gen zu. An der Unfall­stel­le war nicht gestreut.
Die Kun­din war der Mei­nung, der Super­markt­be­trei­ber und der Win­ter­dienst sind hier ihrer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men und sei­en zum Scha­dens­er­satz verpflichtet.

Auf einem Super­markt­park­platz erstreckt sich die Pflicht zu Streu­en im Regel­fall nicht auf den Bereich zwi­schen den abge­stell­ten Fahr­zeu­gen. Es reicht aus, den Weg von den Autos weg und zu ihnen hin schnee- und eis­frei zu halten.
Hin­ter­grund: Kun­din rutscht beim Aus­stei­gen aus und stürzt.
Eine Kun­din ver­langt vom Betrei­ber eines Lebens­mit­tel­mark­tes und dem von die­sem beauf­trag­ten Win­ter­dienst­un­ter­neh­men nach einem Sturz Schadensersatz.
Die Kun­din hat­te ihr Fahr­zeug an einem fros­ti­gen Dezem­ber­mor­gen gegen 8:15 Uhr auf einer mar­kier­ten Stell­flä­che auf dem Park­platz des Mark­tes abge­stellt. Der Park­platz wird nicht nur von den Kun­den, son­dern eben­falls von Anwoh­nern genutzt, die ihre Fahr­zeu­ge über Nacht abstellen.
Die Kun­din rutsch­te auf einer Eis­flä­che zwi­schen den Fahr­zeu­gen auf einer Eis­flä­che aus, die sich über Nacht gebil­det hat­te, stürz­te und zog sich Ver­let­zun­gen zu. An der Unfall­stel­le war nicht gestreut.
Die Kun­din war der Mei­nung, der Super­markt­be­trei­ber und der Win­ter­dienst sind hier ihrer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men und sei­en zum Scha­dens­er­satz verpflichtet.

Ent­schei­dung: Kei­ne Streu­pflicht zwi­schen Autos
 
Die Kla­ge auf Scha­dens­er­satz hat kei­nen Erfolg. Laut Gericht liegt kei­ne Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht vor. Im Bereich zwi­schen den Fahr­zeu­gen hat kei­ne Streu­pflicht bestan­den.
 
Grund­vor­aus­set­zung für eine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht wegen Ver­sto­ßes gegen Räum- und Streu­pflich­ten sind ent­we­der das Vor­lie­gen einer all­ge­mei­nen Glät­te oder erkenn­ba­re Anhalts­punk­te für eine ernst­haft dro­hen­de Gefahr auf­grund ver­ein­zel­ter Glät­te­stel­len.
 
Aller­dings besteht selbst bei all­ge­mei­ner Glät­te­bil­dung kei­ne unein­ge­schränk­te Räum- und Streu­pflicht. Inhalt und Umfang der win­ter­li­chen Räum- und Streu­pflicht unter dem Gesichts­punkt der Ver­kehrs­si­che­rung rich­ten sich viel­mehr nach den Umstän­den des Ein­zel­falls. Die Streu­pflicht als Teil der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht soll nur wirk­li­che Gefah­ren besei­ti­gen, nicht aber blo­ßen Unbe­quem­lich­kei­ten vor­beu­gen. Ent­ste­hung, Umfang und Maß einer Streu­pflicht rich­ten sich danach, was zur gefahr­lo­sen Siche­rung des Ver­kehrs erfor­der­lich ist, dem die jewei­li­ge Ver­kehrs­ein­rich­tung dient und was dem Pflich­ti­gen zumut­bar ist. Eine für alle Park­flä­chen gleich­mä­ßig gel­ten­de Regel lässt sich nicht aufstellen.

Gerin­ge­re Sturz­ge­fahr zwi­schen den Fahr­zeu­gen
 
Selbst wenn man im vor­lie­gen­den Fall von einer all­ge­mei­nen Glät­te­bil­dung aus­geht, bestand im Bereich der mar­kier­ten Stell­flä­chen kei­ne Streu­pflicht.
Im Bereich mar­kier­ter Stell­flä­chen geht von einer Glät­te­bil­dung regel­mä­ßig eine eher gerin­ge Gefahr aus, weil die Fahr­zeug­insas­sen die­sen Bereich nur beim Ein- und Aus­stei­gen betre­ten müs­sen und sich am Fahr­zeug fest­hal­ten kön­nen. Daher besteht grund­sätz­lich nicht die Pflicht, einen Park­platz so streu­en, dass bereits beim Aus­stei­gen aus jedem Fahr­zeug abge­stumpf­ter Boden betre­ten wer­den kann.

Das gilt auch für einen öffent­lich zugäng­li­chen Kun­den­park­platz. Es reicht aus, den Kun­den zu ermög­li­chen, ihr Fahr­zeug ohne Beein­träch­ti­gung von einer Glät­te­bil­dung zu be- und ent­la­den und eine Mög­lich­keit zu schaf­fen, den Platz gefahr­los zu ver­las­sen bezie­hungs­wei­se die Fahr­zeu­ge gefahr­los zu erreichen.

In den Mor­gen­stun­den ist kein kom­plet­tes Streu­en erforderlich

Es war auch nicht erfor­der­lich, den Bereich der mar­kier­ten Stell­flä­chen vor der Öff­nung des Mark­tes ein­ma­lig zu streu­en. Ob für Kun­den­park­plät­ze eine sol­che Pflicht besteht, rich­tet sich nach den Umstän­den des Ein­zel­falls. Da hier auch Anwoh­ner ihre Fahr­zeu­ge über Nacht abge­stellt haben, war nicht gewähr­leis­tet, dass der Park­platz mor­gens frei war und die Stell­flä­chen mit zumut­ba­rem Auf­wand gestreut wer­den konnten.

Den Park­platz nachts zu sper­ren und ver­blie­be­ne Fahr­zeu­ge abzu­schlep­pen, um den Park­platz mor­gens maschi­nell streu­en zu kön­nen, war eben­falls nicht not­wen­dig. Dies wür­de den Umfang der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht überdehnen.

Mit glat­ten Stel­len ist zu rech­nen
 
Im Belag eines Park­plat­zes ist mit Ver­tie­fun­gen und der Bil­dung von Glät­te­stel­len bei Feuch­tig­keit und Käl­te zu rech­nen. Auch sind ein­ge­schränk­te Licht­ver­hält­nis­se zwi­schen par­ken­den Autos in den Mor­gen­stun­den der Dezem­ber­ta­ge nicht außer­ge­wöhn­lich. Wes­halb auch ihr anfüh­ren von schlech­ten Licht­ver­hält­nis­sen, wel­che das Aus­rut­schen begüns­tig­ten, kein Grund zur Streu­pflicht.
 
Fuß­gän­ger müs­sen im Win­ter beson­ders vor­sich­tig sein
 
Im Übri­gen ent­hebt die Erwar­tung, bei win­ter­li­chen Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen ord­nungs­ge­mäß geräum­te oder gestreu­te Wege vor­zu­fin­den, den Fuß­gän­ger nicht der eige­nen Ver­pflich­tung, sorg­fäl­ti­ger als sonst sei­nes Weges zu gehen.