Es beinhaltet umlagefähige Kosten wie z. B. Müllgebühren, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Heizungskosten, Versicherungen, Allgemeinstrom, Aufzugswartung, Rolltorwartung, Hausmeister, Reinigungskräfte, Grünpflege etc.
Nicht umlagefähige Kosten wie z. B. Verwaltervergütung, Kosten des Geldverkehrs, Instandhaltungsrückstellung etc. Es muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto der WEG eingegangen sein oder wird via SEPA Mandat vom Konto abgebucht.Anfang des Jahres stehen Hausverwaltungen immer vor der Herausforderung, dass viele Vertragspartner der WEG (Versicherungen, Heizkostenabrechner, Wartungsdienste etc.) Ihre Leistung im Voraus bezahlt haben möchten. Von den Eigentümern erfolgt die Bezahlung der Hausgelder jedoch monatlich. Dies kann zu Engpässen auf dem laufenden Konto führen. Falls nötig, können Hausverwaltungen hier durch die einmalige Einführung einer Liquiditätsrückstellung gewährleisten, dass stets ausreichende Kontodeckung zur Begleichung von Rechnungen zur Verfügung steht.
Hinweis:
Viele Verwaltungen lösen dieses Problem durch einen Zugriff auf die Instandhaltungsrückstellung. Das ist kurzfristig in Ausnahmefällen mal möglich, allerdings auf Dauer unzulässig.
Wohnungseigentümer können einen Teil des Hausgeldes als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Das bedeutet: 20 Prozent der Arbeits- und Maschinenkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig und müssen in den Rechnungen separat ausgewiesen werden. Darunter fallen etwa Handwerkerkosten für Reparaturen und Wartungsdienste sowie solche für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Hausmeistertätigkeit, Winterdienst, Reinigungspersonal oder Gärtner. Die Kosten für die Verwaltung der WEG hingegen sind nicht steuerbegünstigt, auch die Beauftragung eines Gutachters ist von dieser Regelung ausgenommen.
Damit die Eigentümer die Kosten steuerlich geltend machen können, benötigen sie vom Hausverwalter eine Bescheinigung über den Kostenanteil für ihr Miteigentum. Diese ersetzt die Vorlage von Rechnungen.
Der Verwaltungsbeirat besteht gemäß § 29 Abs. 1 WEG aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern (altes Recht).
Seit der WEG Novelle im Dezember 2020 ist die Anzahl der Mitglieder frei bestimmbar.
Meist wird er auf unbestimmte Zeit gewählt, also bis dieser zurücktritt oder in einer Eigentümerversammlung neu gewählt wird.
Er ist der erste Ansprechpartner bei Infos, Neuigkeiten und Problemen.
Zu seinen Aufgaben gehört die Unterstützung des Verwalters, Kassenprüfung und Vorabstimmung zur jährlichen Eigentümerversammlung.
Für den Beirat sollte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür trägt die WEG. Oft deckt die Versicherung des Verwalters die Beiräte allerdings mit ab. Was der WEG Kosten einspart.
Die Instandhaltungsrückstellung verschafft der Wohnungseigentümergemeinschaft ein finanzielles Polster für planbare und nicht planbare Instandhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen.
Die Höhe wird von den Eigentümern in der jährlichen Eigentümerversammlung festgelegt. Um das Risiko von Sanierungsstaus oder größeren Sonderumlagen klein zu halten, empfiehlt es sich stets frühzeitig entsprechenden vorzusorgen. Diese Rückstellung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist somit verpflichtend.
Gemäß § 45 Abs. 2 WEG ist eine vorsorgliche Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gefordert für den Fall, dass der Verwalter als geeigneter Empfänger von Schreiben wegen Interessenskollision nicht infrage kommt. Dies wäre der Fall, wenn er selbst als Partei an einem Rechtsstreit beteiligt ist.
Müssen am Haus Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden und stehen in der Instandhaltungsrückstellung nicht ausreichend Gelder zur Verfügung, so muss der Restbetrag über eine Sonderumlage finanziert werden.
Die Höhe der Sonderumlage insgesamt sagt noch nichts darüber aus, in welcher Höhe welcher Eigentümer sich hieran beteiligen muss. Der Beschluss muss daher auch den Verteilungsschlüssel enthalten, nach dem sich die Zahlungspflicht der einzelnen Eigentümer richtet. Der zulässige Umlageschlüssel ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung. Schweigt diese hierzu, greift der gesetzliche Verteilungsschlüssel (Umlage nach Miteigentumsanteilen) ein.
Man unterscheidet dabei zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Eigentümerversammlung.
Im Normalfall wird einmal jährlich durch den WEG-Verwalter eine Eigentümerversammlung (Etv) einberufen, um die üblichen Beschlüsse zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan zu fassen. Außerordentliche Eigentümerversammlungen können ebenfalls durch den Verwalter einberufen werden. Auch möglich ist es, dass Verwaltungsbeiräte zu einer solchen Versammlung einladen. Dieses Recht hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates sowie der entsprechende Stellvertreter. Ein einzelner Eigentümer müsste sich dafür eine Ermächtigung beim Amtsgericht einholen.
Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um ein Dokument, dass vom Mieter benötigt wird, um sich nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde ummelden zu können. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen und zu unterzeichnen. Es gibt kein offiziell einheitliches Formular, jedoch muss die Wohnungsgeberbestätigung inhaltlich korrekt und vollständig sein.
Bei Heizöl handelt es sich um Energieträger, die bevorratet werden müssen. Um eine Betankung stets finanziell gewährleisten zu können, ist es nötig, hierfür in Höhe einer Tankfüllung eine einmalige Rückstellung einzuführen. Gemäß Heizkostenverordnung dürfen nur verbrauchte Energiekosten abgerechnet werden. Beim Restbestand handelt es sich um einen Vermögenswert der Eigentümergemeinschaft. Die Rückstellung befindet sich somit immer im Tank oder durch die Hausgelder auf dem Konto der WEG und steht hier für die nächste Betankung zur Verfügung. Auch bei Pellets und mit Flüssiggas wird so verfahren.
Der Kauf einer Eigentumswohnung geht mit dem Erwerb eines Teils der gesamten Immobilie einher. Hier gilt es zu unterscheiden, welche Bestandteile des Hauses wie und von wem genutzt werden dürfen. Davon hängt wiederum ab, wer für die Instandhaltung aufkommt. Die Regelungen hierzu sind in der Teilungserklärung enthalten. Das Sondereigentum umfasst das Eigentum an der in sich abgeschlossenen Wohnung sowie das Alleineigentum an dazugehörigen Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Zusammen handelt es sich um das Teileigentum. Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum bilden das Wohnungseigentum.
Das Gemeinschaftseigentum ist allen zugänglich und kann von allen genutzt werden. Dazu gehören etwa die Fassade oder das Treppenhaus. Daraus leitet sich wiederum ab, dass Instandhaltungskosten für das Sondereigentum vom Eigentümer allein zu tragen sind und er über entsprechende Maßnahmen allein entscheiden kann. Die Kosten, die für das Gemeinschaftseigentum anfallen, werden hingegen gemäß der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer umgelegt. Zudem müssen sämtliche Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, auf den Eigentümerversammlungen beschlossen werden.
Befinden sich in einem Haus zwei oder mehr Wohnungen, die verschiedenen Personen gehören, so handelt es sich um eine WEG. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden.
ODER
Es gibt auch noch das Wohnungseigentumsgesetz, Gesetz über das Wohnungseigentum sowie das Dauerwohnrecht und Teil des BGB.
Es beinhaltet umlagefähige Kosten wie z. B. Müllgebühren, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Heizungskosten, Versicherungen, Allgemeinstrom, Aufzugswartung, Rolltorwartung, Hausmeister, Reinigungskräfte, Grünpflege etc.
Nicht umlagefähige Kosten wie z. B. Verwaltervergütung, Kosten des Geldverkehrs, Instandhaltungsrückstellung etc. Es muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto der WEG eingegangen sein oder wird via SEPA Mandat vom Konto abgebucht.Anfang des Jahres stehen Hausverwaltungen immer vor der Herausforderung, dass viele Vertragspartner der WEG (Versicherungen, Heizkostenabrechner, Wartungsdienste etc.) Ihre Leistung im Voraus bezahlt haben möchten. Von den Eigentümern erfolgt die Bezahlung der Hausgelder jedoch monatlich. Dies kann zu Engpässen auf dem laufenden Konto führen. Falls nötig, können Hausverwaltungen hier durch die einmalige Einführung einer Liquiditätsrückstellung gewährleisten, dass stets ausreichende Kontodeckung zur Begleichung von Rechnungen zur Verfügung steht.
Hinweis:
Viele Verwaltungen lösen dieses Problem durch einen Zugriff auf die Instandhaltungsrückstellung. Das ist kurzfristig in Ausnahmefällen mal möglich, allerdings auf Dauer unzulässig.
Wohnungseigentümer können einen Teil des Hausgeldes als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Das bedeutet: 20 Prozent der Arbeits- und Maschinenkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig und müssen in den Rechnungen separat ausgewiesen werden. Darunter fallen etwa Handwerkerkosten für Reparaturen und Wartungsdienste sowie solche für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Hausmeistertätigkeit, Winterdienst, Reinigungspersonal oder Gärtner. Die Kosten für die Verwaltung der WEG hingegen sind nicht steuerbegünstigt, auch die Beauftragung eines Gutachters ist von dieser Regelung ausgenommen.
Damit die Eigentümer die Kosten steuerlich geltend machen können, benötigen sie vom Hausverwalter eine Bescheinigung über den Kostenanteil für ihr Miteigentum. Diese ersetzt die Vorlage von Rechnungen.
Der Verwaltungsbeirat besteht gemäß § 29 Abs. 1 WEG aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern (altes Recht).
Seit der WEG Novelle im Dezember 2020 ist die Anzahl der Mitglieder frei bestimmbar.
Meist wird er auf unbestimmte Zeit gewählt, also bis dieser zurücktritt oder in einer Eigentümerversammlung neu gewählt wird.
Er ist der erste Ansprechpartner bei Infos, Neuigkeiten und Problemen.
Zu seinen Aufgaben gehört die Unterstützung des Verwalters, Kassenprüfung und Vorabstimmung zur jährlichen Eigentümerversammlung.
Für den Beirat sollte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür trägt die WEG. Oft deckt die Versicherung des Verwalters die Beiräte allerdings mit ab. Was der WEG Kosten einspart.
Die Instandhaltungsrückstellung verschafft der Wohnungseigentümergemeinschaft ein finanzielles Polster für planbare und nicht planbare Instandhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen.
Die Höhe wird von den Eigentümern in der jährlichen Eigentümerversammlung festgelegt. Um das Risiko von Sanierungsstaus oder größeren Sonderumlagen klein zu halten, empfiehlt es sich stets frühzeitig entsprechenden vorzusorgen. Diese Rückstellung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist somit verpflichtend.
Gemäß § 45 Abs. 2 WEG ist eine vorsorgliche Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gefordert für den Fall, dass der Verwalter als geeigneter Empfänger von Schreiben wegen Interessenskollision nicht infrage kommt. Dies wäre der Fall, wenn er selbst als Partei an einem Rechtsstreit beteiligt ist.
Müssen am Haus Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden und stehen in der Instandhaltungsrückstellung nicht ausreichend Gelder zur Verfügung, so muss der Restbetrag über eine Sonderumlage finanziert werden.
Die Höhe der Sonderumlage insgesamt sagt noch nichts darüber aus, in welcher Höhe welcher Eigentümer sich hieran beteiligen muss. Der Beschluss muss daher auch den Verteilungsschlüssel enthalten, nach dem sich die Zahlungspflicht der einzelnen Eigentümer richtet. Der zulässige Umlageschlüssel ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung. Schweigt diese hierzu, greift der gesetzliche Verteilungsschlüssel (Umlage nach Miteigentumsanteilen) ein.
Man unterscheidet dabei zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Eigentümerversammlung.
Im Normalfall wird einmal jährlich durch den WEG-Verwalter eine Eigentümerversammlung (Etv) einberufen, um die üblichen Beschlüsse zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan zu fassen. Außerordentliche Eigentümerversammlungen können ebenfalls durch den Verwalter einberufen werden. Auch möglich ist es, dass Verwaltungsbeiräte zu einer solchen Versammlung einladen. Dieses Recht hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates sowie der entsprechende Stellvertreter. Ein einzelner Eigentümer müsste sich dafür eine Ermächtigung beim Amtsgericht einholen.
Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um ein Dokument, dass vom Mieter benötigt wird, um sich nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde ummelden zu können. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen und zu unterzeichnen. Es gibt kein offiziell einheitliches Formular, jedoch muss die Wohnungsgeberbestätigung inhaltlich korrekt und vollständig sein.
Bei Heizöl handelt es sich um Energieträger, die bevorratet werden müssen. Um eine Betankung stets finanziell gewährleisten zu können, ist es nötig, hierfür in Höhe einer Tankfüllung eine einmalige Rückstellung einzuführen. Gemäß Heizkostenverordnung dürfen nur verbrauchte Energiekosten abgerechnet werden. Beim Restbestand handelt es sich um einen Vermögenswert der Eigentümergemeinschaft. Die Rückstellung befindet sich somit immer im Tank oder durch die Hausgelder auf dem Konto der WEG und steht hier für die nächste Betankung zur Verfügung. Auch bei Pellets und mit Flüssiggas wird so verfahren.
Der Kauf einer Eigentumswohnung geht mit dem Erwerb eines Teils der gesamten Immobilie einher. Hier gilt es zu unterscheiden, welche Bestandteile des Hauses wie und von wem genutzt werden dürfen. Davon hängt wiederum ab, wer für die Instandhaltung aufkommt. Die Regelungen hierzu sind in der Teilungserklärung enthalten. Das Sondereigentum umfasst das Eigentum an der in sich abgeschlossenen Wohnung sowie das Alleineigentum an dazugehörigen Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Zusammen handelt es sich um das Teileigentum. Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum bilden das Wohnungseigentum.
Das Gemeinschaftseigentum ist allen zugänglich und kann von allen genutzt werden. Dazu gehören etwa die Fassade oder das Treppenhaus. Daraus leitet sich wiederum ab, dass Instandhaltungskosten für das Sondereigentum vom Eigentümer allein zu tragen sind und er über entsprechende Maßnahmen allein entscheiden kann. Die Kosten, die für das Gemeinschaftseigentum anfallen, werden hingegen gemäß der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer umgelegt. Zudem müssen sämtliche Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, auf den Eigentümerversammlungen beschlossen werden.
Befinden sich in einem Haus zwei oder mehr Wohnungen, die verschiedenen Personen gehören, so handelt es sich um eine WEG. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden.
ODER
Es gibt auch noch das Wohnungseigentumsgesetz, Gesetz über das Wohnungseigentum sowie das Dauerwohnrecht und Teil des BGB.
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