Neu­re­ge­lung bei der Maklerprovision

Sicher haben eini­ge Kauf­in­ter­es­sen­ten dar­auf gewar­tet. Ab dem 23. Dezem­ber 2020 wer­den die Mak­ler­kos­ten bei der Ver­mitt­lung von Kauf­ver­trä­gen über Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­ser geän­dert. Der Ver­käu­fer einer Immo­bi­lie muss min­des­tens die Hälf­te der Mak­ler­pro­vi­si­on bezah­len. Das bedeu­tet, dass gera­de Käu­fer ordent­lich spa­ren können.

End­lich eine ein­heit­li­che Rege­lung bezüg­lich der Maklerprovision

Bis­her war es so, dass es vie­le ver­schie­de­ne regio­na­le Rege­lun­gen bezüg­lich der Pro­vi­sio­nen gab. Dem Gesetz, das nun erst­mals eine ein­heit­li­che bun­des­wei­te Rege­lung, gin­gen eini­ge Dis­kus­sio­nen vor­aus. Bis­her gab es nur bei der Ver­mitt­lung von Miet­woh­nun­gen ernst­haf­te Bemü­hun­gen zur Ver­ein­heit­li­chung des Pro­vi­si­ons­mo­dells, näm­lich das soge­nann­te Bestel­ler­prin­zip. Es besag­te, dass die Pro­vi­si­on von dem getra­gen wer­den muss, der den Mak­ler auch beauf­tragt hat. Nun wird die­ses Modell jedoch durch das neue Gesetz abge­löst. Ab sofort müs­sen bei­de Par­tei­en die Hälf­te der Mak­ler­pro­vi­si­on über­neh­men, ganz gleich, wer den Auf­trag erteilt hat.

Sicher haben eini­ge Kauf­in­ter­es­sen­ten dar­auf gewar­tet. Ab dem 23. Dezem­ber 2020 wer­den die Mak­ler­kos­ten bei der Ver­mitt­lung von Kauf­ver­trä­gen über Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­ser geän­dert. Der Ver­käu­fer einer Immo­bi­lie muss min­des­tens die Hälf­te der Mak­ler­pro­vi­si­on bezah­len. Das bedeu­tet, dass gera­de Käu­fer ordent­lich spa­ren können.

End­lich eine ein­heit­li­che Rege­lung bezüg­lich der Maklerprovision

Bis­her war es so, dass es vie­le ver­schie­de­ne regio­na­le Rege­lun­gen bezüg­lich der Pro­vi­sio­nen gab. Dem Gesetz, das nun erst­mals eine ein­heit­li­che bun­des­wei­te Rege­lung, gin­gen eini­ge Dis­kus­sio­nen vor­aus. Bis­her gab es nur bei der Ver­mitt­lung von Miet­woh­nun­gen ernst­haf­te Bemü­hun­gen zur Ver­ein­heit­li­chung des Pro­vi­si­ons­mo­dells, näm­lich das soge­nann­te Bestel­ler­prin­zip. Es besag­te, dass die Pro­vi­si­on von dem getra­gen wer­den muss, der den Mak­ler auch beauf­tragt hat. Nun wird die­ses Modell jedoch durch das neue Gesetz abge­löst. Ab sofort müs­sen bei­de Par­tei­en die Hälf­te der Mak­ler­pro­vi­si­on über­neh­men, ganz gleich, wer den Auf­trag erteilt hat.

Erleich­te­rung gera­de für jun­ge Familien 

Gera­de jun­ge Fami­li­en sol­len hier pro­fi­tie­ren. So wird Ihnen ermög­licht, sich eine Immo­bi­lie zu kau­fen. Denn wer nur ein begrenz­tes Bud­get hat, für den fal­len auch die­se schein­bar „klei­ne“ Beträ­ge wie die Mak­ler­pro­vi­si­on ganz schön stark ins Gewicht.
Chris­ti­ne Lam­brecht (Bun­des­mi­nis­te­rin der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz) erklärt dazu: „Die (…) vom Bun­des­tag beschlos­se­ne Reform der Mak­ler­pro­vi­si­on beim Immo­bi­li­en­kauf wird die Neben­kos­ten beim Kauf von Wohn­ei­gen­tum spür­bar sen­ken. In Zukunft gilt: Die Abwäl­zung der gesam­ten Mak­ler­kos­ten auf den Käu­fer ist unzu­läs­sig. (…) Durch die neu­en Regeln erleich­tern wir jun­gen Men­schen und Fami­li­en die Bil­dung von Wohn­ei­gen­tum und den Auf­bau einer zukunfts­fes­ten Altersvorsorge.“
Wich­tig wäre hier noch zu erwäh­nen, dass es nicht zuläs­sig ist, dass Käu­fer und Ver­käu­fer unter­schied­lich hohe Pro­vi­si­ons­kos­ten bezahlen.