Ver­mie­ter muss kei­ne Mak­ler­kos­ten für Immo­bi­li­en­kauf ersetzen

Ein Mie­ter, der infol­ge einer Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters aus der Woh­nung aus­zieht und kei­ne neue Woh­nung anmie­tet, son­dern Woh­nungs- oder Haus­ei­gen­tum erwirbt, kann die hier­für ange­fal­le­nen Mak­ler­kos­ten nicht als Scha­dens­er­satz vom Ver­mie­ter verlangen.

Hin­ter­grund: Mie­ter erwer­ben nach Kün­di­gung Wohneigentum

In zwei Fäl­len ver­lan­gen die ehe­ma­li­gen Mie­ter von Woh­nun­gen von den Ex-Ver­mie­tern die Erstat­tung von Mak­ler­kos­ten für den Kauf von Wohneigentum.

Ein Mie­ter, der infol­ge einer Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters aus der Woh­nung aus­zieht und kei­ne neue Woh­nung anmie­tet, son­dern Woh­nungs- oder Haus­ei­gen­tum erwirbt, kann die hier­für ange­fal­le­nen Mak­ler­kos­ten nicht als Scha­dens­er­satz vom Ver­mie­ter ersetzt verlangen.

Hin­ter­grund: Mie­ter erwer­ben nach Kün­di­gung Wohneigentum

In zwei Fäl­len ver­lan­gen die ehe­ma­li­gen Mie­ter von Woh­nun­gen von den Ex-Ver­mie­tern die Erstat­tung von Mak­ler­kos­ten für den Kauf von Wohneigentum.

Im 1. Fall kauf­te der Mie­ter eine Eigen­tums­woh­nung nach­dem ihm der Miet­ver­trag auf­grund von Eigen­be­darf gekün­digt hat­te und es zu Räu­mungs­pro­zess kam. Die Pro­vi­si­on für den Mak­ler betrug beim Kauf der Eigen­tums­woh­nung knapp 30.000 €. Nach­dem sich die Par­tei­en auf einen Ver­gleich geei­nigt hat­ten den Mie­ter aus­ge­zo­gen ist rea­li­sier­te der Ver­mie­ter den Eigen­be­darf nicht. Der ehe­ma­li­ge Mie­ter ver­lang­te Scha­dens­er­satz vom Ver­mie­ter, unter ande­rem auch die Erstat­tung der Mak­ler­kos­ten die ihm beim Kauf der Eigen­tums­woh­nung ent­stan­den sind. Mit der Begrün­dung der Eigen­be­darf sei vor­ge­täuscht gewesen.

Im 2. Fall hat­te ein Mie­ter ein Ein­fa­mi­li­en­haus gekauft nach­dem er sein Miet­ver­trag auf­grund eines Fehl­ver­hal­tens vom Ver­mie­ter gekün­digt hat­te. Mak­ler­kos­ten in Höhe von 13.000 € woll­te er vom Ver­mie­ter als Schadensersatz.

Ent­schei­dung: Kein Ersatz für Maklerkosten

Der BGH gibt in bei­den Fäl­len den Ver­mie­tern recht.

Die Scha­dens­er­satz­pflicht eines pflicht­wid­rig han­deln­den Ver­mie­ters umfasst nicht die Mak­ler­kos­ten, die einem Mie­ter ent­ste­hen, der von der Anmie­tung einer neu­en Woh­nung absieht und statt­des­sen Woh­nungs- oder Haus­ei­gen­tum erwirbt.

Zwar ist der Erwerb von Eigen­tum an einer Woh­nung bezie­hungs­wei­se einem Haus­an­we­sen eine adäquat kau­sa­le Reak­ti­on des Mie­ters auf eine Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters. Es ist nicht außer­halb des zu erwar­ten­den Ver­laufs der Din­ge, dass ein Mie­ter den not­wen­di­gen Woh­nungs­wech­sel zum Anlass nimmt, künf­tig lie­ber in Eigen­tum zu woh­nen und zu des­sen Erwerb einen Mak­ler zu beauftragen.

Aller­dings sind die im Zuge des Eigen­tums­er­werbs auf­ge­wand­ten Mak­ler­kos­ten nicht mehr vom Schutz­zweck der jeweils ver­letz­ten Ver­trags­pflicht umfasst. Ver­mie­ter haf­ten nur für die Scha­dens­fol­gen, die durch die ver­letz­te Ver­trags­pflicht abge­wen­det wer­den soll­ten. Der Scha­den muss in einem inne­ren Zusam­men­hang mit dem (ver­letz­ten) Gebrauchs­er­hal­tungs­in­ter­es­se des Mie­ters ste­hen. Das ist bezüg­lich der Mak­ler­kos­ten für den Kauf einer Immo­bi­lie nicht der Fall. 

Die Mie­ter haben mit­hil­fe des Mak­lers nicht ledig­lich ihren Besitz­ver­lust an der bis­he­ri­gen Woh­nung aus­ge­gli­chen, son­dern im Ver­gleich zu ihrer bis­he­ri­gen Stel­lung eine hier­von zu unter­schei­den­de (Rechts-)Stellung als Eigen­tü­mer eingenommen. 

Anders als ein Mie­ter unter­liegt ein Eigen­tü­mer hin­sicht­lich der Nut­zung sei­ner Woh­nung kei­nen ver­trag­li­chen Bin­dun­gen. Außer­dem ist das Nut­zungs­recht nicht zeit­lich begrenzt, wäh­rend einem Mie­ter nur ein Anspruch auf Gebrauchs­über­las­sung auf Zeit zusteht.
Ein bis­he­ri­ger Mie­ter, der sich zum Erwerb einer Woh­nung oder eines Haus­an­we­sens ent­schei­det, ver­folgt hin­sicht­lich der Deckung sei­nes Wohn­be­darfs ande­re Inter­es­sen als bis­her. Hier­durch anfal­len­de Kos­ten ste­hen nicht mehr in dem gebo­te­nen inne­ren Zusam­men­hang zu einer Pflicht­ver­let­zung des Vermieters.

Im Ver­fah­ren VIII ZR 371/18 hat der Bun­des­ge­richts­hof das Ver­fah­ren an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit geprüft wer­den kann, ob dem Mie­ter ein Anspruch auf Ersatz der wei­ter gel­tend gemach­ten Kün­di­gungs­fol­ge­schä­den in Form der Umzugs­kos­ten, der Mehr­kos­ten für die Über­gangs­un­ter­kunft sowie der Kos­ten für den Aus- und Umbau der Ein­bau­kü­che zusteht.

Im Gegen­satz zu den Mak­ler­kos­ten für den Eigen­tums­er­werb ste­hen die­se Schä­den noch in dem gebo­te­nen inne­ren Zusam­men­hang zur Ver­trags­pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters. Der Umstand, dass der Mie­ter sich ent­schließt, sei­nen künf­ti­gen Wohn­be­darf nicht mehr mit­tels der Anmie­tung von Räum­lich­kei­ten zu decken, son­dern Eigen­tum zu erwer­ben, hat bezüg­lich die­ser Scha­dens­po­si­tio­nen, die anders als die Mak­ler­kos­ten, bereits in dem durch die Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters her­bei­ge­führ­ten Woh­nungs­ver­lust ange­legt sind, kei­nen Ein­fluss auf die grund­sätz­li­che Erstat­tungs­fä­hig­keit. Sofern daher die Pflicht­ver­let­zung für die Kün­di­gung kau­sal gewor­den ist (was das Beru­fungs­ge­richt bis­her offen­ge­las­sen hat), kann die grund­sätz­li­che Ersatz­fä­hig­keit der Kos­ten für den Umzug und eine Über­gangs­un­ter­kunft nicht ver­neint werden.

(BGH, Urtei­le v. 9.12.2020, VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18)

Im 1. Fall kauf­te der Mie­ter eine Eigen­tums­woh­nung nach­dem ihm der Miet­ver­trag auf­grund von Eigen­be­darf gekün­digt hat­te und es zu Räu­mungs­pro­zess kam. Die Pro­vi­si­on für den Mak­ler betrug beim Kauf der Eigen­tums­woh­nung knapp 30.000 €. Nach­dem sich die Par­tei­en auf einen Ver­gleich geei­nigt hat­ten den Mie­ter aus­ge­zo­gen ist rea­li­sier­te der Ver­mie­ter den Eigen­be­darf nicht. Der ehe­ma­li­ge Mie­ter ver­lang­te Scha­dens­er­satz vom Ver­mie­ter, unter ande­rem auch die Erstat­tung der Mak­ler­kos­ten die ihm beim Kauf der Eigen­tums­woh­nung ent­stan­den sind. Mit der Begrün­dung der Eigen­be­darf sei vor­ge­täuscht gewesen.

Im 2. Fall hat­te ein Mie­ter ein Ein­fa­mi­li­en­haus gekauft nach­dem er sein Miet­ver­trag auf­grund eines Fehl­ver­hal­tens vom Ver­mie­ter gekün­digt hat­te. Mak­ler­kos­ten in Höhe von 13.000 € woll­te er vom Ver­mie­ter als Schadensersatz.

Ent­schei­dung: Kein Ersatz für Maklerkosten

Der BGH gibt in bei­den Fäl­len den Ver­mie­tern recht.

Die Scha­dens­er­satz­pflicht eines pflicht­wid­rig han­deln­den Ver­mie­ters umfasst nicht die Mak­ler­kos­ten, die einem Mie­ter ent­ste­hen, der von der Anmie­tung einer neu­en Woh­nung absieht und statt­des­sen Woh­nungs- oder Haus­ei­gen­tum erwirbt.

Zwar ist der Erwerb von Eigen­tum an einer Woh­nung bezie­hungs­wei­se einem Haus­an­we­sen eine adäquat kau­sa­le Reak­ti­on des Mie­ters auf eine Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters. Es ist nicht außer­halb des zu erwar­ten­den Ver­laufs der Din­ge, dass ein Mie­ter den not­wen­di­gen Woh­nungs­wech­sel zum Anlass nimmt, künf­tig lie­ber in Eigen­tum zu woh­nen und zu des­sen Erwerb einen Mak­ler zu beauftragen.

Aller­dings sind die im Zuge des Eigen­tums­er­werbs auf­ge­wand­ten Mak­ler­kos­ten nicht mehr vom Schutz­zweck der jeweils ver­letz­ten Ver­trags­pflicht umfasst. Ver­mie­ter haf­ten nur für die Scha­dens­fol­gen, die durch die ver­letz­te Ver­trags­pflicht abge­wen­det wer­den soll­ten. Der Scha­den muss in einem inne­ren Zusam­men­hang mit dem (ver­letz­ten) Gebrauchs­er­hal­tungs­in­ter­es­se des Mie­ters ste­hen. Das ist bezüg­lich der Mak­ler­kos­ten für den Kauf einer Immo­bi­lie nicht der Fall. 

Die Mie­ter haben mit­hil­fe des Mak­lers nicht ledig­lich ihren Besitz­ver­lust an der bis­he­ri­gen Woh­nung aus­ge­gli­chen, son­dern im Ver­gleich zu ihrer bis­he­ri­gen Stel­lung eine hier­von zu unter­schei­den­de (Rechts-)Stellung als Eigen­tü­mer eingenommen. 

Anders als ein Mie­ter unter­liegt ein Eigen­tü­mer hin­sicht­lich der Nut­zung sei­ner Woh­nung kei­nen ver­trag­li­chen Bin­dun­gen. Außer­dem ist das Nut­zungs­recht nicht zeit­lich begrenzt, wäh­rend einem Mie­ter nur ein Anspruch auf Gebrauchs­über­las­sung auf Zeit zusteht.
Ein bis­he­ri­ger Mie­ter, der sich zum Erwerb einer Woh­nung oder eines Haus­an­we­sens ent­schei­det, ver­folgt hin­sicht­lich der Deckung sei­nes Wohn­be­darfs ande­re Inter­es­sen als bis­her. Hier­durch anfal­len­de Kos­ten ste­hen nicht mehr in dem gebo­te­nen inne­ren Zusam­men­hang zu einer Pflicht­ver­let­zung des Vermieters.

Im Ver­fah­ren VIII ZR 371/18 hat der Bun­des­ge­richts­hof das Ver­fah­ren an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit geprüft wer­den kann, ob dem Mie­ter ein Anspruch auf Ersatz der wei­ter gel­tend gemach­ten Kün­di­gungs­fol­ge­schä­den in Form der Umzugs­kos­ten, der Mehr­kos­ten für die Über­gangs­un­ter­kunft sowie der Kos­ten für den Aus- und Umbau der Ein­bau­kü­che zusteht.

Im Gegen­satz zu den Mak­ler­kos­ten für den Eigen­tums­er­werb ste­hen die­se Schä­den noch in dem gebo­te­nen inne­ren Zusam­men­hang zur Ver­trags­pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters. Der Umstand, dass der Mie­ter sich ent­schließt, sei­nen künf­ti­gen Wohn­be­darf nicht mehr mit­tels der Anmie­tung von Räum­lich­kei­ten zu decken, son­dern Eigen­tum zu erwer­ben, hat bezüg­lich die­ser Scha­dens­po­si­tio­nen, die anders als die Mak­ler­kos­ten, bereits in dem durch die Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters her­bei­ge­führ­ten Woh­nungs­ver­lust ange­legt sind, kei­nen Ein­fluss auf die grund­sätz­li­che Erstat­tungs­fä­hig­keit. Sofern daher die Pflicht­ver­let­zung für die Kün­di­gung kau­sal gewor­den ist (was das Beru­fungs­ge­richt bis­her offen­ge­las­sen hat), kann die grund­sätz­li­che Ersatz­fä­hig­keit der Kos­ten für den Umzug und eine Über­gangs­un­ter­kunft nicht ver­neint werden.

(BGH, Urtei­le v. 9.12.2020, VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18)