Ver­kehrs­si­che­run­s­pflicht bei Eis und Schnee

Pünkt­lich zum 1. Dezem­ber ist der ers­te Schnee gefal­len. Eigen­tü­mer und Mie­ter soll­ten bei Eis und Schnee ganz beson­ders an die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht den­ken. Die zen­tra­le Fra­ge lau­tet: Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Besei­ti­gung von Schnee und Eis ist in der Regel Auf­ga­be des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers oder Ver­mie­ters, denn die­sem obliegt die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Mie­ter müs­sen nur dann Schnee räu­men, wenn dies im Miet­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Zur Über­tra­gung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streu­pflicht in der Haus­ord­nung gere­gelt ist.

Der Ver­mie­ter muss aber nicht selbst zu Schip­pe und Streu­mit­teln grei­fen. Er kann die Arbei­ten durch einen Haus­meis­ter erle­di­gen las­sen oder einen gewerb­li­chen Räum­dienst oder Haus­meis­ter­dienst beauf­tra­gen und dadurch sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht erfül­len. Die anfal­len­den Kos­ten kön­nen als Betriebs­kos­ten auf den Mie­ter umge­legt wer­den, sofern dies im Miet­ver­trag ver­ein­bart ist.

Pünkt­lich zum 1. Dezem­ber ist der ers­te Schnee gefal­len. Eigen­tü­mer und Mie­ter soll­ten bei Eis und Schnee ganz beson­ders an die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht den­ken. Die zen­tra­le Fra­ge lau­tet: Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Besei­ti­gung von Schnee und Eis ist in der Regel Auf­ga­be des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers oder Ver­mie­ters, denn die­sem obliegt die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Mie­ter müs­sen nur dann Schnee räu­men, wenn dies im Miet­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Zur Über­tra­gung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streu­pflicht in der Haus­ord­nung gere­gelt ist.

Der Ver­mie­ter muss aber nicht selbst zu Schip­pe und Streu­mit­teln grei­fen. Er kann die Arbei­ten durch einen Haus­meis­ter erle­di­gen las­sen oder einen gewerb­li­chen Räum­dienst oder Haus­meis­ter­dienst beauf­tra­gen und dadurch sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht erfül­len. Die anfal­len­den Kos­ten kön­nen als Betriebs­kos­ten auf den Mie­ter umge­legt wer­den, sofern dies im Miet­ver­trag ver­ein­bart ist.

Ver­mie­ter muss Ein­hal­tung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht kontrollieren

Aber auch wenn der Ver­mie­ter sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht auf den Mie­ter abwälzt, muss er kon­trol­lie­ren, ob der Mie­ter sei­nen Pflich­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Wenn er dies nicht tut und der Mie­ter nur unzu­rei­chend geräumt oder gestreut hat, haf­tet der Ver­mie­ter unter Umstän­den im Schadensfall.

Grund­sätz­lich muss der Streu­pflich­ti­ge eini­ge Vor­ga­ben beach­ten. Die­se fin­den sich meis­tens in städ­ti­schen Satzungen.

Wann geräumt wer­den muss

Werk­tags muss der Win­ter­dienst in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleis­tet wer­den, an Sonn- und Fei­er­ta­gen ab 8 bezie­hungs­wei­se 9 Uhr. An Orten mit hohem Publi­kums­auf­kom­men (zum Bei­spiel Knei­pen, Restau­rants oder Kinos) muss noch bis in die spä­ten Abend­stun­den geräumt und gestreut wer­den, um der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht zu genügen.

Wo geräumt wer­den muss

Geräumt und gestreut wer­den müs­sen der Bür­ger­steig, der Haus­ein­gang sowie die Wege zu Müll­ton­nen und Gara­gen. Die Geh­we­ge vor dem Haus müs­sen min­des­tens auf einer Brei­te von einem Meter vom Schnee befreit wer­den, sodass zwei Fuß­gän­ger anein­an­der vor­bei­ge­hen kön­nen. Auf Haupt­ver­kehrs- und Geschäfts­stra­ßen muss ein min­des­tens ein­ein­halb Meter brei­ter Strei­fen geräumt wer­den. Wege zu Müll­ton­nen oder Gara­gen müs­sen auf einer Brei­te von min­des­tens einem hal­ben Meter begeh­bar gemacht werden.

Streu­pflicht bei Glatteis

Bei Glatt­eis­bil­dung besteht sofor­ti­ge Streu­pflicht. In vie­len Städ­ten sind Auf­tau­be­schleu­ni­ger wie Salz oder Harn­stoff ver­bo­ten, emp­foh­len wer­den hin­ge­gen Sand oder Gra­nu­lat. Je nach Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen muss im Lau­fe des Tages auch mehr­mals geräumt und gestreut wer­den. Wenn die Schnee­be­sei­ti­gung wegen anhal­ten­den Schnee­falls sinn­los ist, ent­fällt die Räum­pflicht. Im Streit­fall muss der Streu­pflich­ti­ge hier­für jedoch den Nach­weis erbrin­gen, wenn er sich nicht dem Vor­wurf aus­set­zen will, er habe sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.

Mie­ter muss für Ver­tre­tung beim Win­ter­dienst sorgen

Wenn der Mie­ter laut Miet­ver­trag für den Win­ter­dienst ver­ant­wort­lich, jedoch ver­hin­dert ist, muss er sich um eine Ver­tre­tung küm­mern. Sind in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus laut Miet­ver­trag die Mie­ter zum Win­ter­dienst ver­pflich­tet, müs­sen sie abwech­selnd Schnee fegen und bei Glatt­eis streu­en, der Ver­mie­ter muss hier­für Gerä­te und Mate­ri­al zur Ver­fü­gung stellen.

Unfall durch Ver­let­zung der Räum- und Streupflicht

Kommt es auf­grund der Eis­glät­te zu einem Unfall, kann der gestürz­te Pas­sant unter Umstän­den Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld ver­lan­gen, wenn die Räum­pflich­ten an der Unfall­stel­le nicht ein­ge­hal­ten wur­den. Hat der betrof­fe­ne Pas­sant jedoch leicht­fer­tig gehan­delt und sich bewusst auf das Glatt­eis bege­ben, kann ihm gege­be­nen­falls ein Mit­ver­schul­den ange­rech­net wer­den, auch wenn eine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht fest­ge­stellt wer­den konnte.

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