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Patrik Merz
Immobilienverwalter
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Bisher konnten Vermieter die Kosten für den TV-Kabelanschluss auf den Mieter umlegen. Doch die Bunesregierung will hiermit schluss machen. Dieses „Nebenkostenprivileg“ möchte Sie im zusammenhang mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) abschaffen. Der Bundesrat könnte dies noch kippen.
Zirka 12,5 Millionen Bürger in Deutschland erhalten aktuell eine TV-Grundversorgung über Breitbandnetze als Teil ihrer Wohnungsmiete. Die monatlichen Kosten des Betriebs der dafür notwendigen Netze und die erforderlichen Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender kann der Vermieter bisher über die Nebenkosten auf seine Mieter umlegen. Das könnte sich nun ändern. Sehr zum Ärger der Wohnungswirtschaft, die davor warnt, dass sich die Kabelgebühr durch die Gesetzesänderung, wie sie derzeit geplant ist, für die Mieter stark verteuern dürfte.
Mitte Dezember 2020 hatte der Bundestag eine Veränderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen, nach der die Kosten für einen Kabelanschluss künftig nicht mehr pauschal über die Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Dieser Entwurf geht am 12. Februar zur Stellungnahme in den Bundesrat, bevor er für das weitere Gesetzgebungsverfahren an den Bundestag weitergeleitet wird.
Die Kosten für den TV-Kabelanschluss können Wohnungsvermieter auf ihre Mieter umlegen. Die Bundesregierung will dieses „Nebenkostenprivileg“ mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) abschaffen. Die Wohnungswirtschaft hofft jetzt auf den Bundesrat. Der könnte den Gesetzentwurf noch kippen.
Heute erhalten zirka 12,5 Millionen Bürger in Deutschland eine TV-Grundversorgung über Breitbandnetze als Teil ihrer Wohnungsmiete. Die monatlichen Kosten des Betriebs der dafür notwendigen Netze und die erforderlichen Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender kann der Vermieter bisher über die Nebenkosten auf seine Mieter umlegen. Das könnte sich nun ändern. Sehr zum Ärger der Wohnungswirtschaft, die davor warnt, dass sich die Kabelgebühr durch die Gesetzesänderung, wie sie derzeit geplant ist, für die Mieter stark verteuern dürfte.
Mitte Dezember 2020 hatte der Bundestag eine Veränderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen, nach der die Kosten für einen Kabelanschluss künftig nicht mehr pauschal über die Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Dieser Entwurf geht am 12. Februar zur Stellungnahme in den Bundesrat, bevor er für das weitere Gesetzgebungsverfahren an den Bundestag weitergeleitet wird.
Die Branchenverbände der Wohnungswirtschaft haben sich im Vorfeld dessen mit dem deutschen Mieterbund (DMB) zusammen getan: Gemeinsam appellieren sie mit ihren Vorschlägen an die Ländervertreter, sich im Februar für einen anderen Weg zu entscheiden.
Nebenkostenprivileg: Das will die Bundesregierung
Die Pläne, das „Nebenkostenprivileg“ mit einer Übergangsfrist abzuschaffen, stammen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und wurden im Juli 2020 in die Ressortabstimmung gegeben – ursprünglich sollten Vermieter bei ihrer Nebenkostenrechnung noch fünf Jahre nach altem Recht weitermachen können wie bisher, im aktuellen Entwurf ist diese Frist noch auf zwei Jahre gekürzt worden. In Gebäuden, in denen erst nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes eine neue Hausverteilanlage – Technik samt Kabel – in Betrieb genommen wird, ist gar keine Übergangszeit vorgesehen.
Am 16.12.2020 hatte das Bundeskabinett dem entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – TKModG) aus dem Haus von Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) zugestimmt. Dafür wurde das geltende Telekommunikationsgesetz (TKG) laut BMWi vollständig überarbeitet und neu gefasst. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der Ende 2018 in Kraft getreten war.
„Mieter sollen die Chance haben, ihren Anbieter selbst zu wählen“, begründete das Ministerium die Gesetzesänderung. Dieses aus den 1980er-Jahren stammende „Relikt“ zur Ankurbelung der Kabelnetzversorgung hätte seine Berechtigung verloren, hemme die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Wettbewerb im Telekommunikationssektor, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium. Das sieht nun die Wohnungswirtschaft ganz anders.
Wohnungswirtschaft: Umlagefähigkeit erhalten, Opt-out-Recht für Mieter einführen
„Dieses Gesetz sollte so auf keinen Fall den Bundestag passieren, weil es sachlich und fachlich begründete Einwände ignoriert“, sagte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, bereits im Dezember 2020 nach dem Beschluss der Bundesregierung. Der GdW ist überzeugt, dass weder für eine Abschaffung der Betriebskostenverordnung (Art. 14 TKMoG E) noch für eine darauf zielende Opt-Regelung (§ 69 Abs. 2 TKMoG E) eine europa- oder telekommunikationsrechtliche Grundlage vorhanden ist, die einen derartigen Eingriff in das Mietrecht rechtfertigen würde.
Der DMB und der GdW sprechen sich bei der laufenden Novellierung des TKG dafür aus, dass die Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung erhalten bleibt. Gleichzeitig befürworten es die Spitzenverbände, ein Opt-out-Recht des Mieters einzuführen – also ein Kündigungsrecht für einen individuellen Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses. Viele Mieter seien aber mit der Kabelversorgung durch ihren Vermieter zufrieden, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung. Diese Option würde ihnen genommen, wenn die Möglichkeit der Betriebskostenumlage gestrichen werde.
„Wir wollen beim neuen Telekommunikationsgesetz gemeinsam eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten schaffen: ein gestärktes Auswahlrecht des Mieters, ein bezahlbarer Breitbandausbau und der Erhalt mittelständischer Anbieterstrukturen.“ GdW-Präsident Axel Gedaschko
Ein Wegfall der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses würde für Mieter, vor allem jene mit geringen Einkommen, eine deutlich höhere finanzielle Belastung von 100 bis 200 Euro pro Jahr bedeuten, warnt Gedaschko. Mieterbund und GdW weisen zudem darauf hin, die Versorgung von Transferleistungsempfängern nicht zu gefährden. Aktuell werden Kabelgebühren als Kosten der Unterkunft übernommen, weil die Betriebskostenumlage für den Mieter anfällt.
Um eine Opt-out-Option wirtschaftlich schultern zu können, fordern die im GdW organisierten Wohnungsunternehmen außerdem ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis der Betriebskostenverordnung abgeschlossen wurden.
Foto von Taryn Elliott von Pexels
Die Branchenverbände der Wohnungswirtschaft haben sich im Vorfeld dessen mit dem deutschen Mieterbund (DMB) zusammen getan: Gemeinsam appellieren sie mit ihren Vorschlägen an die Ländervertreter, sich im Februar für einen anderen Weg zu entscheiden.
Nebenkostenprivileg: Das will die Bundesregierung
Die Pläne, das „Nebenkostenprivileg“ mit einer Übergangsfrist abzuschaffen, stammen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und wurden im Juli 2020 in die Ressortabstimmung gegeben – ursprünglich sollten Vermieter bei ihrer Nebenkostenrechnung noch fünf Jahre nach altem Recht weitermachen können wie bisher, im aktuellen Entwurf ist diese Frist noch auf zwei Jahre gekürzt worden. In Gebäuden, in denen erst nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes eine neue Hausverteilanlage – Technik samt Kabel – in Betrieb genommen wird, ist gar keine Übergangszeit vorgesehen.
Am 16.12.2020 hatte das Bundeskabinett dem entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – TKModG) aus dem Haus von Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) zugestimmt. Dafür wurde das geltende Telekommunikationsgesetz (TKG) laut BMWi vollständig überarbeitet und neu gefasst. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der Ende 2018 in Kraft getreten war.
„Mieter sollen die Chance haben, ihren Anbieter selbst zu wählen“, begründete das Ministerium die Gesetzesänderung. Dieses aus den 1980er-Jahren stammende „Relikt“ zur Ankurbelung der Kabelnetzversorgung hätte seine Berechtigung verloren, hemme die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Wettbewerb im Telekommunikationssektor, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium. Das sieht nun die Wohnungswirtschaft ganz anders.
Wohnungswirtschaft: Umlagefähigkeit erhalten, Opt-out-Recht für Mieter einführen
„Dieses Gesetz sollte so auf keinen Fall den Bundestag passieren, weil es sachlich und fachlich begründete Einwände ignoriert“, sagte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, bereits im Dezember 2020 nach dem Beschluss der Bundesregierung. Der GdW ist überzeugt, dass weder für eine Abschaffung der Betriebskostenverordnung (Art. 14 TKMoG E) noch für eine darauf zielende Opt-Regelung (§ 69 Abs. 2 TKMoG E) eine europa- oder telekommunikationsrechtliche Grundlage vorhanden ist, die einen derartigen Eingriff in das Mietrecht rechtfertigen würde.
Der DMB und der GdW sprechen sich bei der laufenden Novellierung des TKG dafür aus, dass die Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung erhalten bleibt. Gleichzeitig befürworten es die Spitzenverbände, ein Opt-out-Recht des Mieters einzuführen – also ein Kündigungsrecht für einen individuellen Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses. Viele Mieter seien aber mit der Kabelversorgung durch ihren Vermieter zufrieden, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung. Diese Option würde ihnen genommen, wenn die Möglichkeit der Betriebskostenumlage gestrichen werde.
„Wir wollen beim neuen Telekommunikationsgesetz gemeinsam eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten schaffen: ein gestärktes Auswahlrecht des Mieters, ein bezahlbarer Breitbandausbau und der Erhalt mittelständischer Anbieterstrukturen.“ GdW-Präsident Axel Gedaschko
Ein Wegfall der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses würde für Mieter, vor allem jene mit geringen Einkommen, eine deutlich höhere finanzielle Belastung von 100 bis 200 Euro pro Jahr bedeuten, warnt Gedaschko. Mieterbund und GdW weisen zudem darauf hin, die Versorgung von Transferleistungsempfängern nicht zu gefährden. Aktuell werden Kabelgebühren als Kosten der Unterkunft übernommen, weil die Betriebskostenumlage für den Mieter anfällt.
Um eine Opt-out-Option wirtschaftlich schultern zu können, fordern die im GdW organisierten Wohnungsunternehmen außerdem ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis der Betriebskostenverordnung abgeschlossen wurden.
Foto von Taryn Elliot con Pexels
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