TKG-Novel­­le: Woh­nungs­wirt­schaft kämpft um „Neben­kos­ten­pri­vi­leg“

Bis­her konn­ten Ver­mie­ter die Kos­ten für den TV-Kabel­an­schluss auf den Mie­ter umle­gen. Doch die Bunes­re­gie­rung will hier­mit schluss machen. Die­ses „Neben­kos­ten­pri­vi­leg“ möch­te Sie im zusam­men­hang mit dem neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) abschaf­fen. Der Bun­des­rat könn­te dies noch kippen.

Zir­ka 12,5 Mil­lio­nen Bür­ger in Deutsch­land erhal­ten aktu­ell eine TV-Grund­ver­sor­gung über Breit­band­net­ze als Teil ihrer Woh­nungs­mie­te. Die monat­li­chen Kos­ten des Betriebs der dafür not­wen­di­gen Net­ze und die erfor­der­li­chen Urhe­ber­rechts­ab­ga­ben an die TV-Sen­der kann der Ver­mie­ter bis­her über die Neben­kos­ten auf sei­ne Mie­ter umle­gen. Das könn­te sich nun ändern. Sehr zum Ärger der Woh­nungs­wirt­schaft, die davor warnt, dass sich die Kabel­ge­bühr durch die Geset­zes­än­de­rung, wie sie der­zeit geplant ist, für die Mie­ter stark ver­teu­ern dürfte.

Mit­te Dezem­ber 2020 hat­te der Bun­des­tag eine Ver­än­de­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes (TKG) beschlos­sen, nach der die Kos­ten für einen Kabel­an­schluss künf­tig nicht mehr pau­schal über die Betriebs­kos­ten in Rech­nung gestellt wer­den dür­fen. Die­ser Ent­wurf geht am 12. Febru­ar zur Stel­lung­nah­me in den Bun­des­rat, bevor er für das wei­te­re Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren an den Bun­des­tag wei­ter­ge­lei­tet wird.

pexels-taryn-elliott-4488194

Die Kos­ten für den TV-Kabel­an­schluss kön­nen Woh­nungs­ver­mie­ter auf ihre Mie­ter umle­gen. Die Bun­des­re­gie­rung will die­ses „Neben­kos­ten­pri­vi­leg“ mit dem neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) abschaf­fen. Die Woh­nungs­wirt­schaft hofft jetzt auf den Bun­des­rat. Der könn­te den Gesetz­ent­wurf noch kippen.

Heu­te erhal­ten zir­ka 12,5 Mil­lio­nen Bür­ger in Deutsch­land eine TV-Grund­ver­sor­gung über Breit­band­net­ze als Teil ihrer Woh­nungs­mie­te. Die monat­li­chen Kos­ten des Betriebs der dafür not­wen­di­gen Net­ze und die erfor­der­li­chen Urhe­ber­rechts­ab­ga­ben an die TV-Sen­der kann der Ver­mie­ter bis­her über die Neben­kos­ten auf sei­ne Mie­ter umle­gen. Das könn­te sich nun ändern. Sehr zum Ärger der Woh­nungs­wirt­schaft, die davor warnt, dass sich die Kabel­ge­bühr durch die Geset­zes­än­de­rung, wie sie der­zeit geplant ist, für die Mie­ter stark ver­teu­ern dürfte. 

pexels-taryn-elliott-4488194

Mit­te Dezem­ber 2020 hat­te der Bun­des­tag eine Ver­än­de­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes (TKG) beschlos­sen, nach der die Kos­ten für einen Kabel­an­schluss künf­tig nicht mehr pau­schal über die Betriebs­kos­ten in Rech­nung gestellt wer­den dür­fen. Die­ser Ent­wurf geht am 12. Febru­ar zur Stel­lung­nah­me in den Bun­des­rat, bevor er für das wei­te­re Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren an den Bun­des­tag wei­ter­ge­lei­tet wird.

Die Bran­chen­ver­bän­de der Woh­nungs­wirt­schaft haben sich im Vor­feld des­sen mit dem deut­schen Mie­ter­bund (DMB) zusam­men getan: Gemein­sam appel­lie­ren sie mit ihren Vor­schlä­gen an die Län­der­ver­tre­ter, sich im Febru­ar für einen ande­ren Weg zu entscheiden.

Neben­kos­ten­pri­vi­leg: Das will die Bundesregierung

Die Plä­ne, das „Neben­kos­ten­pri­vi­leg“ mit einer Über­gangs­frist abzu­schaf­fen, stam­men aus dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) und wur­den im Juli 2020 in die Res­sort­ab­stim­mung gege­ben – ursprüng­lich soll­ten Ver­mie­ter bei ihrer Neben­kos­ten­rech­nung noch fünf Jah­re nach altem Recht wei­ter­ma­chen kön­nen wie bis­her, im aktu­el­len Ent­wurf ist die­se Frist noch auf zwei Jah­re gekürzt wor­den. In Gebäu­den, in denen erst nach Inkraft­tre­ten des novel­lier­ten Geset­zes eine neue Haus­ver­teil­an­la­ge – Tech­nik samt Kabel – in Betrieb genom­men wird, ist gar kei­ne Über­gangs­zeit vorgesehen.

Am 16.12.2020 hat­te das Bun­des­ka­bi­nett dem ent­spre­chen­den Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts (Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz – TKModG) aus dem Haus von Wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er (CDU) zuge­stimmt. Dafür wur­de das gel­ten­de Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) laut BMWi voll­stän­dig über­ar­bei­tet und neu gefasst. Der Gesetz­ent­wurf dient der Umset­zung des Euro­päi­schen Kodex für die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on, der Ende 2018 in Kraft getre­ten war.

„Mie­ter sol­len die Chan­ce haben, ihren Anbie­ter selbst zu wäh­len“, begrün­de­te das Minis­te­ri­um die Geset­zes­än­de­rung. Die­ses aus den 1980er-Jah­ren stam­men­de „Relikt“ zur Ankur­be­lung der Kabel­netz­ver­sor­gung hät­te sei­ne Berech­ti­gung ver­lo­ren, hem­me die Wahl­frei­heit der Ver­brau­cher und den Wett­be­werb im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sek­tor, heißt es aus dem Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um. Das sieht nun die Woh­nungs­wirt­schaft ganz anders.

Woh­nungs­wirt­schaft: Umla­ge­fä­hig­keit erhal­ten, Opt-out-Recht für Mie­ter einführen

„Die­ses Gesetz soll­te so auf kei­nen Fall den Bun­des­tag pas­sie­ren, weil es sach­lich und fach­lich begrün­de­te Ein­wän­de igno­riert“, sag­te Axel Gedasch­ko, Prä­si­dent des Spit­zen­ver­ban­des der Woh­nungs­wirt­schaft GdW, bereits im Dezem­ber 2020 nach dem Beschluss der Bun­des­re­gie­rung. Der GdW ist über­zeugt, dass weder für eine Abschaf­fung der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (Art. 14 TKMoG E) noch für eine dar­auf zie­len­de Opt-Rege­lung (§ 69 Abs. 2 TKMoG E) eine euro­pa- oder tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­che Grund­la­ge vor­han­den ist, die einen der­ar­ti­gen Ein­griff in das Miet­recht recht­fer­ti­gen würde.

Der DMB und der GdW spre­chen sich bei der lau­fen­den Novel­lie­rung des TKG dafür aus, dass die Umla­ge­fä­hig­keit des Breit­band­an­schlus­ses in der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung erhal­ten bleibt. Gleich­zei­tig befür­wor­ten es die Spit­zen­ver­bän­de, ein Opt-out-Recht des Mie­ters ein­zu­füh­ren – also ein Kün­di­gungs­recht für einen indi­vi­du­el­len Aus­stieg aus der Umla­ge­fi­nan­zie­rung und der Nut­zung des Breit­band­an­schlus­ses. Vie­le Mie­ter sei­en aber mit der Kabel­ver­sor­gung durch ihren Ver­mie­ter zufrie­den, heißt es in einer gemein­sa­men Mit­tei­lung. Die­se Opti­on wür­de ihnen genom­men, wenn die Mög­lich­keit der Betriebs­kos­ten­um­la­ge gestri­chen werde.

„Wir wol­len beim neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz gemein­sam eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Betei­lig­ten schaf­fen: ein gestärk­tes Aus­wahl­recht des Mie­ters, ein bezahl­ba­rer Breit­band­aus­bau und der Erhalt mit­tel­stän­di­scher Anbie­ter­struk­tu­ren.“ GdW-Prä­si­dent Axel Gedasch­ko
Ein Weg­fall der Umla­ge­fä­hig­keit des Breit­band­an­schlus­ses wür­de für Mie­ter, vor allem jene mit gerin­gen Ein­kom­men, eine deut­lich höhe­re finan­zi­el­le Belas­tung von 100 bis 200 Euro pro Jahr bedeu­ten, warnt Gedasch­ko. Mie­ter­bund und GdW wei­sen zudem dar­auf hin, die Ver­sor­gung von Trans­fer­leis­tungs­emp­fän­gern nicht zu gefähr­den. Aktu­ell wer­den Kabel­ge­büh­ren als Kos­ten der Unter­kunft über­nom­men, weil die Betriebs­kos­ten­um­la­ge für den Mie­ter anfällt.

Um eine Opt-out-Opti­on wirt­schaft­lich schul­tern zu kön­nen, for­dern die im GdW orga­ni­sier­ten Woh­nungs­un­ter­neh­men außer­dem ein ent­schä­di­gungs­lo­ses Son­der­kün­di­gungs­recht für Ver­trä­ge mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, die auf Abrech­nungs­ba­sis der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung abge­schlos­sen wurden.

Foto von Taryn Elliott von Pexels

Die Bran­chen­ver­bän­de der Woh­nungs­wirt­schaft haben sich im Vor­feld des­sen mit dem deut­schen Mie­ter­bund (DMB) zusam­men getan: Gemein­sam appel­lie­ren sie mit ihren Vor­schlä­gen an die Län­der­ver­tre­ter, sich im Febru­ar für einen ande­ren Weg zu entscheiden.

Neben­kos­ten­pri­vi­leg: Das will die Bundesregierung

Die Plä­ne, das „Neben­kos­ten­pri­vi­leg“ mit einer Über­gangs­frist abzu­schaf­fen, stam­men aus dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) und wur­den im Juli 2020 in die Res­sort­ab­stim­mung gege­ben – ursprüng­lich soll­ten Ver­mie­ter bei ihrer Neben­kos­ten­rech­nung noch fünf Jah­re nach altem Recht wei­ter­ma­chen kön­nen wie bis­her, im aktu­el­len Ent­wurf ist die­se Frist noch auf zwei Jah­re gekürzt wor­den. In Gebäu­den, in denen erst nach Inkraft­tre­ten des novel­lier­ten Geset­zes eine neue Haus­ver­teil­an­la­ge – Tech­nik samt Kabel – in Betrieb genom­men wird, ist gar kei­ne Über­gangs­zeit vorgesehen.

Am 16.12.2020 hat­te das Bun­des­ka­bi­nett dem ent­spre­chen­den Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts (Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz – TKModG) aus dem Haus von Wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er (CDU) zuge­stimmt. Dafür wur­de das gel­ten­de Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) laut BMWi voll­stän­dig über­ar­bei­tet und neu gefasst. Der Gesetz­ent­wurf dient der Umset­zung des Euro­päi­schen Kodex für die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on, der Ende 2018 in Kraft getre­ten war.

„Mie­ter sol­len die Chan­ce haben, ihren Anbie­ter selbst zu wäh­len“, begrün­de­te das Minis­te­ri­um die Geset­zes­än­de­rung. Die­ses aus den 1980er-Jah­ren stam­men­de „Relikt“ zur Ankur­be­lung der Kabel­netz­ver­sor­gung hät­te sei­ne Berech­ti­gung ver­lo­ren, hem­me die Wahl­frei­heit der Ver­brau­cher und den Wett­be­werb im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sek­tor, heißt es aus dem Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um. Das sieht nun die Woh­nungs­wirt­schaft ganz anders.

Woh­nungs­wirt­schaft: Umla­ge­fä­hig­keit erhal­ten, Opt-out-Recht für Mie­ter einführen

„Die­ses Gesetz soll­te so auf kei­nen Fall den Bun­des­tag pas­sie­ren, weil es sach­lich und fach­lich begrün­de­te Ein­wän­de igno­riert“, sag­te Axel Gedasch­ko, Prä­si­dent des Spit­zen­ver­ban­des der Woh­nungs­wirt­schaft GdW, bereits im Dezem­ber 2020 nach dem Beschluss der Bun­des­re­gie­rung. Der GdW ist über­zeugt, dass weder für eine Abschaf­fung der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (Art. 14 TKMoG E) noch für eine dar­auf zie­len­de Opt-Rege­lung (§ 69 Abs. 2 TKMoG E) eine euro­pa- oder tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht­li­che Grund­la­ge vor­han­den ist, die einen der­ar­ti­gen Ein­griff in das Miet­recht recht­fer­ti­gen würde.

Der DMB und der GdW spre­chen sich bei der lau­fen­den Novel­lie­rung des TKG dafür aus, dass die Umla­ge­fä­hig­keit des Breit­band­an­schlus­ses in der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung erhal­ten bleibt. Gleich­zei­tig befür­wor­ten es die Spit­zen­ver­bän­de, ein Opt-out-Recht des Mie­ters ein­zu­füh­ren – also ein Kün­di­gungs­recht für einen indi­vi­du­el­len Aus­stieg aus der Umla­ge­fi­nan­zie­rung und der Nut­zung des Breit­band­an­schlus­ses. Vie­le Mie­ter sei­en aber mit der Kabel­ver­sor­gung durch ihren Ver­mie­ter zufrie­den, heißt es in einer gemein­sa­men Mit­tei­lung. Die­se Opti­on wür­de ihnen genom­men, wenn die Mög­lich­keit der Betriebs­kos­ten­um­la­ge gestri­chen werde.

„Wir wol­len beim neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz gemein­sam eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Betei­lig­ten schaf­fen: ein gestärk­tes Aus­wahl­recht des Mie­ters, ein bezahl­ba­rer Breit­band­aus­bau und der Erhalt mit­tel­stän­di­scher Anbie­ter­struk­tu­ren.“ GdW-Prä­si­dent Axel Gedasch­ko
Ein Weg­fall der Umla­ge­fä­hig­keit des Breit­band­an­schlus­ses wür­de für Mie­ter, vor allem jene mit gerin­gen Ein­kom­men, eine deut­lich höhe­re finan­zi­el­le Belas­tung von 100 bis 200 Euro pro Jahr bedeu­ten, warnt Gedasch­ko. Mie­ter­bund und GdW wei­sen zudem dar­auf hin, die Ver­sor­gung von Trans­fer­leis­tungs­emp­fän­gern nicht zu gefähr­den. Aktu­ell wer­den Kabel­ge­büh­ren als Kos­ten der Unter­kunft über­nom­men, weil die Betriebs­kos­ten­um­la­ge für den Mie­ter anfällt.

Um eine Opt-out-Opti­on wirt­schaft­lich schul­tern zu kön­nen, for­dern die im GdW orga­ni­sier­ten Woh­nungs­un­ter­neh­men außer­dem ein ent­schä­di­gungs­lo­ses Son­der­kün­di­gungs­recht für Ver­trä­ge mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, die auf Abrech­nungs­ba­sis der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung abge­schlos­sen wurden.

Foto von Taryn Elli­ot con Pexels